Allgemeine Geschäftsbedingungen

1         Geltungsbereich, Allgemeines

1.1        Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten ausschließlich für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der AVL Software and Functions GmbH (nachfolgend „Produkt“ genannt). Von diesen Bedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn wir in Kenntnis von diesen Kunde-Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Bedingungen. 

1.2        Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Liefer- und Leistungsverträge an denselben Kunden als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3        Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4        Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.

1.5        Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. 

2         2. Vertragsgegenstand

2.1        Vertragsgegenstand sind die in unserem Angebot mit Leistungsbeschreibung genannten Produkte. 

2.2        Die Lieferung von Standard-Software erfolgt ab Werk Regensburg gemäß INCOTERMS 2010 oder per Austauschlaufwerk oder E-Mail-Versand. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das zu liefernde Produkt zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung bei uns bereitgestellt ist. 

2.3        Bei Änderungswünschen des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildgestaltung oder sonstige im ursprünglichen Angebot mit Leistungsbeschreibung nicht enthaltener Merkmale, die eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt, insbesondere auch bezüglich Zeit und Kosten darstellen, haben die Parteien eine schriftliche Nachtragsvereinbarung zu treffen. Vor Abschluss einer solchen Nachtragsvereinbarung haben wir keine Verpflichtung zur Erfüllung der Änderungswünsche.

2.4        Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

2.5        Alle Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2.6        Technische Inhalte, Software, Funktionen, Abbildungen, Beschreibungen, in Prospekten, Katalogen, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Aufgrund des technischen Fortschritts erforderliche Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Allerdings können hieraus weder Rechte gegen uns abgeleitet werden, noch sind wir verpflichtet, solche Änderungen an den von uns bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. An allen in dieser Ziffer genannten Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit Urheberrechtsfähigkeit gegeben ist; ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung dürfen solche Unterlagen vom Kunden an Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserem Angebot zu benutzen; falls kein Vertrag zustande kommt, sind sie uns auf jederzeit mögliche schriftliche Anforderung zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, ergänzend gelten die Regelungen gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen.

2.7        Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 

2.8        Ansprüche aus einem Vertrag kann der Kunde nur mit unserer schriftlichen Einwilligung wirksam abtreten.

 

3         Preise

3.1        Falls nichts Abweichendes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk Regensburg, bei Material zuzüglich Verpackungskosten.

3.2        Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich in Euro, wenn nichts Abweichendes geregelt ist.

 

4             Zahlungsbedingungen

4.1        Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug an uns zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. 

4.2        Wenn sich aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, die Lieferung bzw. Inbetriebnahme verzögern, so sind die Zahlungen dennoch so zu leisten, als ob die vorstehenden Lieferungen/Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt stattgefunden hätten.

4.3        Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4.4        Die Einräumung von Nutzungsrechten und/oder die Eigentumsübertragung an den Produkten stehen unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des geschuldeten und fälligen Rechnungsbetrages.

4.5        Bei Verträgen über die Erstellung von Software erfolgt die Vergütung in mehreren dem Leistungsfortschritt angepassten Raten. Dieser Zahlungsplan wird im Angebot durch uns konkretisiert. Fehlt eine solche Konkretisierung ist die vereinbarte bzw. geschuldete Vergütung in folgenden Raten fällig:

  • 30 % bei Vertragsabschluss
  • 30 % nach zeitlichen Ablauf der Hälfte der vereinbarten Projektlaufzeit 
  • 40 % nach Abnahme.

 

5         Sach- und Rechtsmängel

5.1        Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer billigem Ermessen unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel sind uns vom Kunden unverzüglich schriftlich zu melden.

5.2        Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte eigenmächtig verändert hat oder durch Dritte verändern ließ. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Bei der Lieferung bzw. Leistung von Teilumfängen ist der Kunde für die Systemintegration selbst verantwortlich.

5.3        Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Kunden nicht zu. Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen unter Ziffer 6 dieser Bedingungen.

5.4        Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5 entsprechend, wobei Ansprüche des Kunden nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.

5.5        Soweit Rechte Dritter verletzt sind, können wir nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass wir zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwerben oder das schutzrechtsverletzende Produkt ohne bzw. mit für den Kunden zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktion ändern oder das schutzrechtsverletzende Produkt ohne bzw. mit für den Kunden zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktion gegen ein Produkt austauschen, dessen vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefern, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.  Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind unbeschadet Ziff. 6 ausgeschlossen.

 

6         Sonstige Haftung

6.1        Für Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung selbst  entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadensersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.

6.2        Wenn durch unser Verschulden der Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung und Einweisung für Bedienung und Wartung des Gegenstandes – nicht vertragsgemäß  verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der vorstehenden Ziffer 6.1.

 

7         Schutzrechte Dritter

7.1        Werden durch uns Produkte Dritter eingesetzt, werden dem Kunden an diesen nur die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte eingeräumt.

7.2        Soweit das Produkt Open-Source-Programme etc. enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzen.

 

8         Prüfungs- und Rügeobliegenheiten 

8.1        Das übergebene bzw. abgenommene Produkt einschließlich Dokumentation wird vom Kunden innerhalb von 14 Tagen gewissenhaft, insbesondere auf Vollständigkeit und Vorliegen wesentlicher Programmfunktionen geprüft. Festgestellte bzw. feststellbare Mängel sind vom Kunden in Textform unverzüglich mitzuteilen, soweit dies nicht schon im Rahmen der Übergabe bzw. Abnahme erfolgt ist. Die Mängel sind durch Beschreibung ihrer Symptome in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Weise mitzuteilen.

8.2        Bei schuldhafter Verletzung der Prüfungs- und Rügeobliegenheiten nach Ziffer 8.1 gilt das Produkt als genehmigt.

 

9         Geheimhaltung, Schutzrechte, Rechteeinräumung

9.1        Der Kunde ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen, wie zum Beispiel Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Dokumente und Informationen (nachfolgend „Informationen“ genannt), strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für alle unserer sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die wir dem Kunden zur Kenntnis bringen. Der Kunde darf insbesondere keine Verfahren – welcher Art auch immer – anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software      bzw. von Hardware- oder Firmware- Implementierungen der Software zu erlangen. Dritten dürfen die Informationen nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. 

9.2        Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen  und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bzw. sonstige darin enthaltene Informationen allgemein bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren seit Ablieferung bzw. Abnahme der Lieferung bzw. Leistung.

9.3        Der Kunde ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

9.4        Die Produkte sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Produkten sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte. Der Kunde ist zur Wahrung sämtlicher Rechte unsererseits an den Produkten, insbesondere gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechtes einschließlich des Rechts auf Copyright-Vermerk, verpflichtet. Er hat auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Überspielungen des Produktes den AVL-Copyright-Vermerk und weitere Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von uns in gleicher Weise anzubringen, wie sie auf der Originalversion des Produktes enthalten sind.

9.5        Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Produktes. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation des Produktes, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden auf der in unserem Angebot bezeichneten Hardware für eigene Zwecke des Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach unserem Angebot. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, das erworbene Produkt zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder sie ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ziff. 9.7 bleibt unberührt.

9.6        Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. 

9.7        Nutzt der Kunde das Produkt in einem Umfang, der die ggf. erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so werden wir die uns zustehenden Rechte geltend machen. 

9.8        Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von dem Produkt entfernt oder verändert werden.

 

10    Vertragsbeginn und Dauer

10.1    Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien. 

10.2    Fehlt eine Auftragsbestätigung in Textform und beginnen wir auf Veranlassung des Kunden mit Ausführungsarbeiten, wird der Vertrag mit Beginn der Ausführungsarbeiten begründet. In diesem Fall ist das zugrundeliegende Angebot, insbesondere der darin festgelegte Leistungsumfang für die Auftragsabwicklung für beide Parteien bindend.

10.3    Vertragsverhältnisse auf unbestimmte Zeit können mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. In den ersten zwei Jahren nach Begründung des Vertragsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.

 

11    Termine

11.1    Erfüllungszeiträume oder Liefertermine bestimmen sich nach den im Angebot enthaltenen Angaben.

11.2    Die von uns bestimmte oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem der Vertrag nicht nur durch die Anerkennung (Auftragsbestätigung) zustande gekommen ist, sondern auch alle technischen, kaufmännischen und sonstigen Fragen endgültig geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt außerdem die Erfüllung aller Vertragspflichten des Kunden voraus.

11.3    In Fällen „Höherer Gewalt“ ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. „Höhere Gewalt“ ist jedes außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.  Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Lieferantin gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

11.4    Entsteht dem Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Kunden vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermins 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes, der infolge der Käufer geliefert bzw. geleistet worden ist. Unbeschadet dessen steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nach Ziff. 6.1 dieser Bedingungen.

 

12    Außerordentliche Kündigung, Herausgabepflicht Unterlagen 

12.1    Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde eine Bestimmung dieser Softwarebedingungen verletzt und den vertragswidrigen Zustand nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist beseitigt hat.

12.2    Insbesondere auch bei Eintritt eines der folgenden Fälle können beide Parteien den Vertrag gegenüber der anderen Partei fristlos schriftlich kündigen:

a) die andere Partei stellt ihre Zahlungen an Dritte ein oder die andere Partei oder einer ihrer Gläubiger beantragt die Eröffnung der Insolvenz gegen das Vermögen dieser anderen Partei; 

b) die andere Partei verletzt den Vertrag erheblich und räumt diese Verletzung nicht innerhalb angemessener Frist aus;

12.3    Zusätzlich zu den in 12.2 festgelegten Umständen können wir den Vertrag gegenüber dem Kunden fristlos schriftlich kündigen, wenn

a) die Lieferung bzw. Leistung aus durch den Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich und oder aus diesen Gründen über eine angemessene, schriftlich festgelegte Nachfrist hinaus verzögert wird;

b) sich die Finanzsituation des Kunden nach Unterzeichnung des Vertrages  erheblich verschlechtert hat und der Kunde nicht in der Lage oder nicht bereit ist, für die Zahlung seiner vertragsgemäßen Finanzverpflichtungen angemessene Sicherheit zu stellen;

c) trotz Erfüllung unserer Verpflichtungen Zahlungen des Kunden nicht bei Fälligkeit eingehen und er nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgelegten Nachfrist zahlt oder

d) eine Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden stattfindet, die erhebliche Auswirkungen auf unsere Interessen nach sich zieht;

e) bei uns aus angemessenem Grund der Verdacht besteht, dass die Lieferung von Produkten durch uns oder mit uns verbundenen Unternehmen oder jegliche andere vertragsgemäße Leistung gegen Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen verstößt, die nach Resolutionen der Vereinten Nationen oder Gesetzen und Verordnungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates bestehen und für uns und/oder eines mit uns verbundenen Unternehmen gelten;

f) nach Vertragsschluss unsere Produkte unter die Einschränkungen der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 in der jeweils gültigen Fassung fallen, sofern wir keine Ausfuhrgenehmigung gemäß EG-Dual-Use-Verordnung einholen.

12.4    Bei Beendigung des Vertrages – unabhängig aus welchem Rechtsgrund –  hat der Kunde uns sämtliche Kopien aller ihm überlassenen Unterlagen, Dokumente etc. zurückzugeben, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist dagegen steht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht.

 

13    Eigentumsvorbehalt

13.1    Die Lieferung/Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten/geschuldeten Preises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Vorher ist der Kunde nicht berechtigt, das Produkt weiterzuverkaufen oder auf andere Art Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.

13.2    Beim      Verkauf von   Hardwarekomponenten gilt            ergänzend Folgendes: Wird die Hardware mit Teilen des Kunden verbunden und sind die Teile des Kunden als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum, soweit die Teile ihm gehören. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.

 

14    Übergabe des Objectcodes 

14.1    Wir sind ausschließlich zur Überlassung des Objectcodes mit angemessener Dokumentation verpflichtet.

 

15    Abnahme bei Softwareerstellung

15.1    Bei der Erstellung von Software durch uns hat der Kunde nach erfolgreichen Abnahmetests auf unser Verlangen eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.

15.2    Der Kunde ist zur Abnahme von Teilleistungen verpflichtet.

15.3    Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. 

15.4    Wir können zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren erfolglosen Ablauf aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, das Produkt als abgenommen gilt. 

15.5    Das Produkt gilt auch als abgenommen, wenn

  • der Kunde die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt oder
  • der Kunde das Produkt wirtschaftlich nutzt oder die Betriebsbereitschaft des Produktes innerhalb einer von uns zu setzenden, angemessenen Frist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten hat, nicht erreicht wird.

 

16    Verjährung

16.1    Alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Mangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Kunden gemäß Ziffer 6.1 dieser Bedingungen.

 

17    Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1    Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.2    Sofern nichts Abweichendes im Vertrag oder in diesen Bedingungen vorgesehen ist, ist der Erfüllungsort für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag Regensburg. 

17.3   Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung oder am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.